A. Der 1983 geborene marokkanische Beschwerdeführer heiratete am 25. November 2022 in T._____ die 1988 geborene Schweizerin B._____ (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 65 ff.). Im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2022 eine Aufenthaltsbewilligung, mit Gültigkeit bis am 30. November 2023, erteilt (MI-act. 73).