Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.223 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2024.024) Art. 54 Urteil vom 1. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Marokko führer vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 15. Mai 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der 1983 geborene marokkanische Beschwerdeführer heiratete am 25. November 2022 in T._____ die 1988 geborene Schweizerin B._____ (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 65 ff.). Im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2022 eine Aufenthaltsbewilligung, mit Gültigkeit bis am 30. November 2023, erteilt (MI-act. 73). Gemäss Mitteilung der Einwohnerkontrolle Q._____ vom 17. Dezember 2023 leben die Eheleute getrennt und zog der Beschwerdeführer per 8. September 2023 weg. Handschriftlich wurde angemerkt, dass der Be- schwerdeführer zunächst nach R._____ weggezogen sei und per 17. Oktober 2023 als unbekannten Aufenthalts gegolten habe (MI-act. 74). Aus der Mitteilung der Stadt S._____ vom 1. November 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer per 9. September 2023 zugezogen sei und nicht dieselbe Adresse wie seine Ehegattin aufweise (MI-act. 75). Darauf- hin stellte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 die Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht (MI-act. 79 ff.). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Januar 2024 Stellung (MI- act. 88 ff.). Am 20. Februar 2024 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 30. November 2023 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwer- deführers und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 116 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. Februar 2024 liess der Beschwer- deführer beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2024 (Eingang) Einsprache erheben (MI- act. 124 ff.). Am 15. Mai 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2024 (Postaufgabe) er- hob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 12. ff.): 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu gewähren bzw. zu verlängern. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als der unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. Der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zu befreien. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 lehnte der Instruktionsrichter des Verwal- tungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ge- setzt (act. 42 ff.). Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen im Einspracheent- scheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 45, 50). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheent- scheids der Vorinstanz vom 15. Mai 2024 die Erteilung bzw. die Verlänge- rung seiner Aufenthaltsbewilligung. Da das Verwaltungsgericht keine Auf- enthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde an- zuweisen sei, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu ertei- len bzw. diese zu verlängern, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländer- rechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Ver- ordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1], Stand am 1. April 2025). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vor- instanz vom 15. Mai 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher -5- Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechts- fehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Inte- resse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid fest, infolge Trennung der Eheleute am 8. September 2023 und da nicht mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen sei, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ge- stützt auf Art. 42 AIG. Das Eheleben habe sodann weniger als drei Jahre gedauert und es seien keine wichtigen persönlichen Gründe, welche eine Bewilligungsverlängerung aufgrund eines Härtefalls begründen könnten, ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sei zu verneinen. Anhalts- punkte, dass eine soziale Wiedereingliederung in Marokko gefährdet sein könnte, würden fehlen und der Beschwerdeführer mache dies im Übrigen auch nicht geltend. Schliesslich sei auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall zu verneinen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers seien zudem mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Seine Ehefrau und die Schwieger- mutter hätten täglich psychische und physische Gewalt angewendet. So habe der Beschwerdeführer seiner Ehefrau immer wieder Geld überweisen müssen, welche diese unter anderem für eine Reise mit ihrem Sohn aus- gegeben habe. Sie habe ihm untersagt, private Einkäufe zu tätigen. Einzig zur Benützung des öffentlichen Verkehrs und für die Verpflegung am Mittag habe er Geld ausgeben dürfen. Von seinem monatlichen Einkommen von Fr. 4'000.00 habe er rund Fr. 2'500.00 seiner Ehefrau geben müssen. Wenn er sich geweigert habe, habe ihm seine Ehefrau und deren Mutter damit gedroht, ihn ausschaffen zu lassen und ihn vor die Türe zu stellen. Schliesslich habe ihm die Ehefrau den Zutritt zur Wohnung verweigert und habe ihm den Wohnungsschlüssel abgenommen. Er habe sich dann weder -6- eine Unterkunft noch Lebensmittel leisten können und habe ab dem 4. Sep- tember bis am 31. Oktober 2023 auf einem Friedhof, auf öffentlichen Toiletten und auf Spielplätzen übernachten müssen. Die soziale Fachstelle für Migranten in Lausanne und die Organisation Frauenhaus Aargau- Solothurn hätten ihm nicht weitergeholfen. Eine gute Freundin seiner Ehe- frau habe ihn dann ab 31. Oktober 2023 für drei Wochen aufgenommen, habe für ihn gekocht und sie habe seine Kleider gewaschen. Diese Zeit sei für den Beschwerdeführer sehr schwer gewesen und habe bei ihm ein schweres Trauma hinterlassen, so dass er zurzeit in psychiatrischer Be- handlung sei. Per 1. November 2023 habe er eine Wohnung in S._____ mieten können. Seine Ehefrau habe ihm bloss vorgespielt ihn zu lieben und habe ihn zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage in die Schweiz geholt. Die erforderliche Intensität der Gewalt sei erstellt. Wäre ihm dies als Frau passiert, wäre die besondere Intensität der Gewalt längst bejaht worden. Insoweit liege eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV vor. 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG oder in einem Erlöschens- grund gemäss Art. 51 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechts- gleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungs- erteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2; eingehend WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und -7- Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeits- prüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der be- troffenen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (WBE.2022.86 vom 19. April 2023, Erw. II/2.3 f.). 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. II/2.1). Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer Schweizerin ab Dezember 2022 über eine abgeleitete Aufenthaltsbe- willigung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammen- leben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Be- dingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss den An- gaben des Beschwerdeführers, welche auch mit denjenigen in der Meldung der Einwohnerkontrolle Q._____ vom 17. Oktober 2023 übereinstimmen, leben die Eheleute seit dem 8. September 2023 getrennt (MI-act. 74, 76). Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist nicht zu rech- nen, zumindest wird dies vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung ver- bundene Bedingung nicht mehr eingehalten, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung ist zu klären, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, oder ob die ermes- sensweise Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer neuen Aufent- haltsbewilligung zur Diskussion steht (siehe vorne Erw. II/2.3). 4. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen hat der Beschwerde- führer infolge der Trennung sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft in der Schweiz weder gestützt auf Art. 42 Abs. 1 noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 4). -8- 5. 5.1. Der Bundesgesetzgeber ergänzte Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 in ver- schiedener Hinsicht mit dem Ziel, die bestehende Härtefallregelung für aus- ländische Personen zu erweitern (Änderung vom 14. Juni 2024 [Härtefall- regelung bei häuslicher Gewalt]; vgl. AS 2024 713 ff.; vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Oktober 2023, BBl 2023 2418 ff., sowie Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Novem- ber 2023, BBl 2023 2851 ff.). Das neue Recht kodifiziert die von der Recht- sprechung bereits festgelegten Prinzipien (Urteil des Bundesgerichts 2C_615/2024 vom 14. April 2025, Erw. 3.2; vgl. BBl 2023 2418 ff). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126g AIG ist auf Gesuche, die vor In- krafttreten der Neufassung von Art. 50 AIG, also vor dem 1. Januar 2025 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar. Im vorliegenden Verfahren kommt daher Art. 50 AIG in der per 1. Januar 2025 eingeführten Fassung zur Anwendung. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, der Kurzaufenthaltsbewilligung oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen eines nachehe- lichen Härtefalls, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. wenn dem betroffenen Ehegatten aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung eine beson- dere Härte widerfahren würde. 5.2.2. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge- dauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Be- tracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Här- tefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen – namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ge- worden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- -9- scheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem an- wesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nach- gezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (ein- gehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1; vgl. auch BGE 138 II 229, Erw. 3, 139 II 393, Erw. 6, 140 II 289, Erw. 3.6.1 und 143 I 21, Erw. 4.2.1). Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf här- tefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffent- lichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegen- stehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefall- begründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weite- ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen An- spruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Ver- längerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). - 10 - 5.3. 5.3.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit diesem Vorbringen aus- einander und legte zutreffend dar, unter welchen Voraussetzungen von ehelicher bzw. häuslicher Gewalt auszugehen ist. Auch wies die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass und wie die behauptete eheliche bzw. häus- liche Gewalt zu belegen ist und welches Beweismass (Glaubhaftmachung) zur Anwendung gelangt (act. 5 f.). In Auseinandersetzung mit den Vor- bringen des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die allgemein gehaltenen Aussagen des Beschwerdefüh- rers, welche teilweise zudem nicht glaubhaft erscheinen würden, keine häusliche Gewalt in erforderlicher Intensität zu begründen vermögen. So würden die vom Beschwerdeführer eingereichten Nachrichtenverläufe mit seiner Ehefrau und mit der Freundin seiner Ehefrau, welche ihn später bei sich zuhause aufgenommen habe, zwar von Uneinigkeiten und Spannun- gen zwischen den Eheleuten zeugen, nicht aber häusliche Gewalt in der geforderten Intensität belegen. Insbesondere angesichts seiner geltend ge- machten guten Integration sei es sodann nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er die eheliche Wohnung habe verlassen müssen, keine Hilfe geholt habe, weder bei der Polizei noch bei der Opfer- hilfe oder einer anderen Fachstelle. Nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung habe er zudem die Freundin seiner Ehefrau um Hilfe bei der Ver- söhnung mit seiner Ehefrau gebeten. Einem weiteren Nachrichtenverlauf könne sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem von ihm eingereichten Video, auf dem er weinend zu sehen sei, wegen seiner Eltern geweint habe. Die in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen des Beschwerdeführers seien daher nicht glaubhaft. Die finan- ziellen Uneinigkeiten zwischen den Eheleuten seien überdies im Rahmen eines Ehetrennungs- oder Scheidungsverfahrens zu klären. Dasselbe würde für die Benutzung und Zuteilung der ehelichen Wohnung gelten, wobei sich der Beschwerdeführer bei den sozialen Diensten seiner Wohn- gemeinde hätte Hilfe holen können. Die im Übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachte häusliche Gewalt durch seine Schwiegermutter habe er nicht weiter belegt und erscheine insgesamt als unglaubhaft. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringen lässt, vermag die vorinstanzliche Würdigung nicht in Frage zu stellen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen zudem einige Widersprüche auf: In seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer ausführen, dass er vom 4. September bis 31. Oktober 2023 "draussen" habe schlafen müssen. Danach habe er für drei Wochen bei einer Freundin seiner Ehefrau über- nachten können. Zugleich liess der Beschwerdeführer ausführen, ab dem 1. November 2023 eine Wohnung in S._____ bezogen zu haben (act. 16 f.). Bereits innerhalb der Beschwerde stimmen die Angaben, wo - 11 - und für wie lang der Beschwerdeführer nach der Ehetrennung übernachtet hat, nicht überein. Aus dem mit der Beschwerde eingereichten vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Schreiben geht – in Abweichung zu den in der Beschwerde enthaltenen Angaben – hervor, dass er vom 4. September bis am 16. Oktober 2023 draussen übernachtet habe (act. 38). In der Stellungnahme vom 17. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer ausführen, "nur einige Nächte" draussen geschlafen zu haben. Danach habe er bei einem Freund übernachten können (MI- act. 92). Von mehreren Wochen und der später im Verlauf des Verfahrens geltend gemachten psychischen Belastung, auch infolge der vorgebrachten Obdachlosigkeit, war damals noch keine Rede. Dass der Beschwerdeführer nach der Ehetrennung zunächst bei einem Freund untergekommen sei, kann mit den Angaben des Beschwerdeführers im Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wonach er seit dem 8. September 2023 von seiner Ehefrau getrennt lebe und nun in R._____ wohnhaft sei, in Einklang gebracht werden (MI-act. 76). Auch dem Schreiben der Freundin der Ehefrau vom 12. März 2024 lassen sich hierzu passende Angaben entnehmen. So sei sie, die Freundin der Ehefrau, zunächst darüber informiert gewesen, dass der Beschwerdeführer nach der Ehetrennung bei einem Freund übernachtet habe. Dies soll aber eine Lüge gewesen sein (MI-act. 153). Ausführungen dazu, weshalb sich dies als Lüge herausgestellt habe, fehlen. Aus dem Schreiben der Freundin der Ehefrau geht weiter hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach einigen Wochen nach der Ehetrennung bei ihr gemeldet und sie darüber informiert habe, dass er obdachlos sei. Er habe dann für rund drei Wochen bei ihr übernachtet und sei danach in eine Wohnung nach S._____ gezogen (MI- act. 153 f.). Genaue zeitliche Angaben zur Ehetrennung, ab wann der Beschwerdeführer obdachlos gewesen sei, ab wann er bei ihr übernachtet habe und wann der Beschwerdeführer schliesslich eine Wohnung in S._____ bezogen habe, lassen sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Dieses Schreiben wurde zusammen mit der Einsprache vom 21. März 2024 bei der Vorinstanz eingereicht. In der Einsprache liess der Beschwerdeführer ausführen, im Oktober für rund 22 Tage draussen ge- schlafen zu haben, bevor er bei einer Freundin seiner Ehefrau in deren Wohnung für rund drei Wochen habe übernachten können und dann am 1. November 2023 in eine Wohnung in S._____ gezogen sei (MI- act. 128 f.). Auch diese Angaben beinhalten zeitliche Widersprüche und können daher nicht der Wahrheit entsprechen. In seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer schliesslich ausführen, die Diskrepanz zur Dauer der Obdachlosigkeit sei auf ein Missverständnis mit seinem Rechtsvertreter zurückzuführen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer 57 Nächte, vom 4. September bis zum 31. Oktober 2023 draussen schlafen müssen (act. 23). Dies steht nicht nur im Widerspruch zu den Angaben der Freundin der Ehefrau in ihrem Schreiben vom 12. März 2024 (MI-act. 153 ff.) in Verbindung mit den Nachrichtenverläufen zwischen ihr und dem Beschwerdeführer (vgl. bspw. mit MI-act. 163), wonach der - 12 - Beschwerdeführer zumindest ab dem 19. Oktober 2023 wohl bereits bei der Freundin seiner Ehefrau übernachtet haben dürfte. Sondern es widerspricht – wie bereits ausgeführt – auch den Angaben des Beschwerdeführers in seinem persönlich verfassten Schreiben, wonach er bis am 16. Oktober 2023 obdachlos gewesen sei, welches mit der Beschwerde eingereicht wurde (act. 38 ff.). Aufgrund dieser Widersprüche kommen an den Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Obdachlosigkeit nach der Ehetrennung Zweifel auf. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Aufnahmen vermögen an dieser Ausgangslage nichts zu ändern. Die Aufnahmen zeigen öffentlich zugängliche Plätze und dass der Beschwerdeführer über einen Rucksack mit einem Schlafsack, einem Teppich und weiteren Utensilien verfügt. Dass der Beschwerdeführer aber auch tatsächlich an diesen Ortschaften übernachtete bzw. übernachten musste, ist damit nicht belegt. Auch ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer lediglich über die im Rucksack enthaltene Kleidung und Utensilien verfügt haben soll. Im Übrigen lässt sich nicht feststellen, wann der Beschwerdeführer die besag- ten Aufnahmen erstellt hat. Zu den Umständen und dem Ablauf der Ehetrennung machte der Be- schwerdeführer im Verlauf des Verfahrens ebenfalls unterschiedliche und teils widersprüchliche Angaben. In der Stellungnahme vom 17. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer, seiner Ehefrau insgesamt Fr. 2'500.00 für einen Ausflug mit ihrem Sohn bezahlt zu haben und dann, als er am Arbeiten gewesen sei, von ihr per SMS informiert worden zu sein, dass er nicht mehr nach Hause kommen dürfe (MI-act. 92). Diese SMS seiner Ehefrau legte der Beschwerdeführer nicht vor. Hingegen reichte er ein Dokument ein, aus welchem hervorgehen soll, dass er seiner Ehefrau am 4. September 2023 in zwei Tranchen den Betrag von insgesamt Fr. 2'500.00 überwiesen habe (MI-act. 102). Dieses Dokument entspricht indessen keinem gewöhnlichen und allgemein bekannten Bank- bzw. Zah- lungsnachweis. Auch fehlen Angaben zum Aussteller des Dokuments. Überdies kann nicht abschliessend festgestellt werden, dass der darin auf- geführte Empfänger des Geldbetrags namens "My Coucou" tatsächlich seine Ehefrau ist. Weder ist ein vollständiger Name aufgeführt, noch finden sich weitere zur Identifikation der begünstigten Person nützliche Angaben. In seiner Einsprache führte der Beschwerdeführer sodann aus, seiner Ehe- frau im Oktober 2023 einen Betrag von Fr. 3'500.00 zur Begleichung von Steuern bezahlt zu haben. Seine Ehefrau habe dieses Geld allerdings für eine Reise mit ihrem Sohn ausgegeben. Nach dieser Reise habe sie dem Beschwerdeführer dann den Wohnungsschlüssel abgenommen und er habe keine Unterkunft mehr gehabt (MI-act. 128 f.). In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer demgegenüber vor, seiner Ehefrau bereits im September 2023 zur Begleichung von Steuern Fr. 3'500.00 bezahlt zu haben. Sie habe das Geld indessen für eine Reise mit ihrem Sohn ausge- geben. Nach ihrer Rückkehr habe sie dem Beschwerdeführer den Zutritt - 13 - zur Wohnung verwehrt und ihm den Wohnungsschlüssel abgenommen (act. 16). Konkrete Angaben zur Reise oder dem Ausflug der Ehefrau, der diesbezüglichen Dauer und wie die Wohnungsschlüsselabnahme erfolgt ist, fehlen. Vergleicht man die Angaben, erhellt, dass diese einerseits nicht konsistent sind und andererseits in Bezug auf den zeitlichen Ablauf nicht nachvollziehbar sind, womit die Vorbringen insgesamt unglaubhaft erschei- nen. Gleiches gilt für den Trennungszeitpunkt, den der Beschwerdeführer einmal auf den 8. September 2023 datierte, um ein anderes Mal geltend zu machen, er sei bereits ab dem 4. September 2023 obdachlos gewesen. Aus den Akten ergeben sich sodann zum Zeitpunkt des Wegzugs bzw. Zu- zugs nach S._____ weitere Ungereimtheiten. Im Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung machte der Beschwerdeführer geltend, seit dem 8. September 2023 von seiner Ehefrau getrennt zu leben und nun in R._____ wohnhaft zu sein (MI-act. 76). Gemäss der Meldung der Ein- wohnerkontrolle Q._____ vom 17. Oktober 2023 zog der Beschwerde- führer am 8. September 2023 weg, wobei bemerkt wurde, dass der Be- schwerdeführer zuerst nach R._____ weggezogen sei und danach als unbekannten Aufenthalts gegolten habe (MI-act. 74). Gemäss der Melde- bestätigung der Stadt S._____ vom 31. Oktober 2023 zog der Beschwerde- führer am 9. September 2023 nach S._____ (act. 29). Die dabei angegebene Adresse stimmt mit den Angaben gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Mietvertrag überein (MI-act. 106 f.; act. 30). Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, erst per 1. November 2023 nach S._____ gezogen zu sein (act. 17), was mit den Angaben im eingereichten Mietvertrag übereinstimmt, wonach der Mietbeginn auf den 1. November 2023 vereinbart wurde (act. 30). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich erst per 1. November 2023 nach S._____ gezogen war oder dort bereits früher eine Unterkunft gefunden hatte, lässt sich nach dem Gesagten nicht abschliessend feststellen. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den am 20. Oktober 2023 geführten Telefonaten mit einer sozialen Fachstelle für Migranten und der Organisation Frauenhaus Aargau-Solothurn (act. 16), welche ihm betreffend geltend gemachter Obdachlosigkeit nicht weiter geholfen haben sollen, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst er- scheint fraglich, weshalb der Beschwerdeführer mit der Suche nach Unter- stützung zuwartete, wenn er doch bereits seit dem 4. September 2023 – was er zumindest in seiner Beschwerde geltend macht – keine Unterkunft mehr gehabt haben soll und sich am 20. Oktober 2023 wohl bereits bei der Freundin der Ehefrau aufgehalten haben dürfte (vgl. Chatnachricht der Freundin der Ehefrau, MI-act. 165 ff.). Wenig glaubhaft ist zudem, dass die Organisation Frauenhaus Aargau-Solothurn dem Beschwerdeführer nicht weitergeholfen haben soll, wenn sie auf ihrer Webseite explizit eine für Männer zuständige Anlaufstelle auflistet (https://www.frauenhaus-ag- so.ch/de/weiterfuehrende-links, besucht am 5. August 2025). Gemäss dem - 14 - vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Nachweis der gewählten Tele- fonnummern (act. 28) nahm er im Oktober 2023 zudem mit mehreren Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten und Rechtsberatungsstellen Kontakt auf (so bspw. am 12. Oktober 2023 mit F._____, [...] und G._____, [...]; am 20. Oktober 2023 K._____, [...]; am 22. Oktober 2023 L._____, [...]; am 23. Oktober 2023 H._____ AG, [...], M._____, [...], I._____ AG, [...] und J._____ GmbH, [...]; am 24. Oktober 2023 nochmals J._____ GmbH). Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nicht bereits früher zu helfen gewusst haben soll. So oder anders vermag die Kontaktaufnahme mit den erwähnten Organisationen jedenfalls keine erlebte häusliche Gewalt durch seine Ehefrau während des gemeinsamen Ehelebens zu belegen. Aus der Behandlungsbestätigung der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 11. Juni 2024 lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwer- deführer seit dem 15. April 2024 in Behandlung ist. Dies offenbar wegen einer depressiven Episode, wobei die Trennungssituation und die an- schliessend temporäre Obdachlosigkeit Auslöser gewesen seien (act. 31). Damit begab sich der Beschwerdeführer erst rund sieben Monate nach der Ehetrennung in psychiatrische Behandlung. Echtzeitliche Berichte, die häusliche Gewalt der Ehefrau oder der Schwiegermutter während des Zu- sammenlebens dokumentieren, liegen keine vor. Auch aus der Bestätigung der PDAG gehen keine detaillierten Angaben hervor, in welcher Weise die Ehefrau oder Schwiegermutter psychische und/oder physische Gewalt ge- gen den Beschwerdeführer ausgeübt hätten. Vielmehr zeugen die in der Bestätigung der PDAG enthaltenen wenigen Angaben davon, dass die Trennung als solche und die angebliche Obdachlosigkeit für die psychische Problematik massgebend waren, mithin Umstände, welche nach der Ehe- trennung eintraten und nicht bereits während des gemeinsamen Ehelebens vorlagen. Festzustellen ist überdies, dass sich der Beschwerdeführer erst nach Erlass der Verfügung vom MIKA vom 20. Februar 2024 um eine sol- che Behandlung bemüht hat, mithin im Wissen darum, dass die von ihm geltend gemachte häusliche Gewalt fraglich erscheint. Die pauschalen Darstellungen des Beschwerdeführers, wonach er täglich von seiner Ehefrau und der Schwiegermutter beschimpft worden sei und sie ihn auch tätlich angegriffen hätten, sind mangels konkreter Darlegung der Ereignisse und der Systematik nicht geeignet, die von der Recht- sprechung geforderte Intensität und Konstanz der häuslichen Gewalt zu belegen. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von ihm geleisteten finanziellen Beträgen an seine Ehefrau. Zum einen hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gemeinsamen Unterhalt zu sor- gen (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezem- ber 1907 [ZGB; SR 210]) und zum anderen hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt, inwieweit er im Zusammenhang mit der Leistung finanzieller Beiträge an seine Ehefrau durch diese systematisch unter - 15 - Druck gesetzt worden wäre. Auch ein Nachweis bezüglich Häufigkeit der angeblich geleisteten Zahlungen an seine Ehefrau legte der Beschwerde- führer nicht vor. Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an konkreten Anhaltspunkten, wel- che die häusliche Gewalt ausgehend von der Ehefrau und der Schwieger- mutter als glaubhaft und genügend gewichtig erscheinen lassen würden. Auch die Beschwerdeschrift enthält nur allgemeine Ausführungen; kon- krete Vorfälle häuslicher Gewalt in der rechtsprechungsgemäss geforder- ten Intensität während des ehelichen Zusammenlebens werden nicht ge- schildert. Der Beschwerdeführer hat weder die Systematik der angeblichen Misshandlungen bzw. deren zeitliche Kontinuität noch die daraus ent- stehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert oder belegt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verletzt sein könnte und die Rolle des Geschlechts überhaupt eine Rolle hätte spielen können. Dies begründet der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Schliesslich kommen aufgrund der dar- gelegten Widersprüche und der Häufung der Ungereimtheiten an den Dar- stellungen des Beschwerdeführers grundsätzlich Zweifel auf, welche der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise auszuräumen versucht. Einher- gehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen kann somit nicht davon aus- gegangen werden, der Beschwerdeführer sei Opfer häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG geworden. 5.3.1.2. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von häuslicher Gewalt bean- tragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er sei zum Sachverhalt persönlich anzuhören. Es steht dem Verwaltungsgericht frei, im Rahmen einer antizipierten Be- weiswürdigung auf eine Partei- oder Zeugenbefragung sowie auf die Ab- nahme sonstiger Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinwei- sen). Vorliegend ergibt sich die Interessenlage des Beschwerdeführers vollumfänglich aus den Akten und es bestehen keine Unklarheiten hinsicht- lich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche seine Anhörung und Be- fragung erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer legt auch nicht substanziiert dar, zu welcher Erhellung des Sachverhalts seine Anhörung beitragen würde (vgl. STEFANIE EVA PETER, Öffentliche Verhandlung im Ausländerrecht, Bern 2024, Rn 201, 235). Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass sich die Sachlage auf- grund der beantragten Beweismassnahme anders präsentieren würde, als sie aus den Akten bereits hervorgeht und demzufolge zu einem anderen - 16 - Entscheid führen könnte. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Beweisabnahme zu verzichten. Der Beweisantrag ist abzu- weisen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz während seines nicht einmal dreijäh- rigen Aufenthalts in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht als gelungen und in sprachlicher Hinsicht als genügend zu bezeichnen. Eine derart aus- geprägte Integration und mithin tiefe Verwurzelung in die schweizerischen Verhältnisse, dass infolgedessen sein weiterer Verbleib in der Schweiz an- gezeigt wäre, ist dem Beschwerdeführer allerdings – wie die Vorinstanz ebenfalls richtig dargelegt hat – nicht zu attestieren. Die Beschwerde ent- hält denn auch keine substanziierten Vorbringen, welche gegen diese Be- urteilung sprechen würden. Ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fort- geschrittenen Integration in der Schweiz ist daher zu verneinen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er die Ehe mit seiner Ehefrau nicht freiwillig eingegangen wäre oder dass eine soziale Wiedereingliede- rung in seiner Heimat stark gefährdet sein könnte. Auch anhand der Akten ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche geltend gemacht. 5.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine wich- tigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufent- haltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. 6. Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 9). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der Ehe bzw. der - 17 - geltend gemachten häuslichen Gewalt auf das Bestehen einer solchen Här- tefallsituation hindeuten würden. 7. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli- gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der be- troffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwe- senheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migra- tionsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/8). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen und unter Verweis auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (act. 4 f.) wurde unter Berücksich- tigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerde- führer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner Noch-Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/3), weder ein nach- ehelicher Härtefall (Erw. II/5.3 ff.) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Erw. II/6) vorliegt. Damit steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darle- gung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 8. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 9). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. 9. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 10). Der Be- schwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshin- dernisse geltend. - 18 - 10. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu bean- standen sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Voll- zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 262.00, gesamthaft Fr. 1'462.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) - 19 - vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 1. September 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Busslinger Peter