Dies gilt insbesondere auch für das von einer Baudelegation (Architekten und Bauherrschaft) anlässlich der Bemusterung bewertete qualitative Teilkriterium "Materialien / Wertigkeit / Reinigung / Ästhetik" und die hier beim Angebot der Beschwerdeführerin erfolgten Abzüge. Von der Vergabestelle eingestandene geringfügige Bewertungsfehler bei den technischen Anforderungen wirken sich nicht zuschlagsrelevant aus (vgl. Beschwerdeantwort, S. 8). Ebenso wenig finden sich in den Akten Hinweise auf "nicht regelkonforme Absprachen".