Aus den dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Akten des Vergabeverfahrens ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabestelle den ihr bei der Bewertung der Angebote zukommenden Ermessensspielraum rechtsfehlerhaft ausgeübt oder den massgebenden Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Dies gilt insbesondere auch für das von einer Baudelegation (Architekten und Bauherrschaft) anlässlich der Bemusterung bewertete qualitative Teilkriterium "Materialien / Wertigkeit / Reinigung / Ästhetik" und die hier beim Angebot der Beschwerdeführerin erfolgten Abzüge.