Auch damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. In der Beschwerde fehlt jegliche selbst rudimentäre Begründung dafür, weshalb diese Bewertungen und die Zuschlagserteilung an die B._____ AG unrichtig erfolgt sein sollen. Nicht -6- ansatzweise substanziert ist schliesslich die Behauptung nicht regelkonformer Absprachen. 2.5. Zusammenfassend enthält die Beschwerde weder einen Antrag noch eine genügende Begründung. Folglich ist darauf nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG).