___ AG" (bei den Beschwerdebeilagen) entnehmen konnte, aufzuwerfen ("Weshalb …?"). Sie rügt die Bewertungen indessen nicht als falsch bzw. zu tief und sagt auch nicht, wie die angezweifelten Bewertungen ihrer Ansicht nach richtigerweise hätten ausfallen müssen. Um eine auch nur halbwegs substanzierte Auseinandersetzung mit der Bewertung handelt es sich dabei nicht. Von der Bereitschaft der Vergabestelle, weitere Auskünfte zu erteilen (E-Mail vom 5. Juni 2024; vgl. auch schon Vergabeverfügung vom 27. Mai 2024) hat die Beschwerdeführerin offenbar keinen Gebrauch gemacht, sondern direkt Beschwerde erhoben.