Sie lässt es allerdings bei der nicht näher substanzierten Feststellung bewenden, es scheine ihr "doch sehr suspekt", weshalb sie bei diversen Typen nur eine sehr geringe Punkteauswertung erhalten habe, da die technischen Anforderungen gemäss Ausschreibungsunterlagen jeweils eingehalten worden seien (Beschwerde, S. 1). Im Übrigen beschränkt sie sich darauf, eine ganze Reihe von Fragen zu den einzelnen Bewertungen, wie sie sie dem ihr mit E-Mail vom 5. Juni 2024 zugestellten Dokument "Beurteilung der Angebote / Zuschlagsantrag / Auswertung A._____ AG" (bei den Beschwerdebeilagen) entnehmen konnte, aufzuwerfen ("Weshalb …?