Die Beschwerdeführerin spricht im Titel ihrer Beschwerdeschrift wohl von einem "Antrag zur Beschwerde", was sie damit meint, ist indessen – auch aus den anschliessenden Ausführungen – nicht zu erkennen. Auch die Bitte, die Bewertung nochmals zu überprüfen, da der Entscheid sehr suspekt erscheine und Fragen in Form von nicht regelkonformen Absprachen aufwerfe, lässt sich, selbst in Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, nicht als Antrag im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG verstehen.