2.3. Einen Antrag, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll (z.B. den an die B._____ AG erteilten Zuschlag aufzuheben, den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen oder die Sache allenfalls an den Stadtrat Q._____ zur Neubewertung der Angebote zurückzuweisen), lässt sich der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise entnehmen. Die Beschwerdeführerin spricht im Titel ihrer Beschwerdeschrift wohl von einem "Antrag zur Beschwerde", was sie damit meint, ist indessen – auch aus den anschliessenden Ausführungen – nicht zu erkennen.