I/2.2 und WBE.2019.99 vom 26. März 2010, Erw. I/3.1.2). In der Botschaft VRPG wird ausserdem hervorgehoben, dass (vor allem auch auf Laienbeschwerden) einzutreten ist, wenn Begründung oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es der Person geht und was sie will (Botschaft VRPG, a.a.O., S. 57). 2.2. In Ziffer 2 der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wird ausdrücklich auf die inhaltlichen Anforderungen einer allfälligen Beschwerdeschrift hingewiesen: Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist