2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 hielt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Art. 54 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB; SAR 150.960) fest, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Ziffer 4 der Verfügung vom 17. Juni 2024). 3. Die Stadt Q._____ stellte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. -3-