2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 164.00, gesamthaft Fr. 1'964.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 11 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das Departement BKS, Rechtsdienst Mitteilung an: das Rektorat der M._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten