Würde (obwohl diese Konstruktion keineswegs auf der Hand liegt) zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass der behauptete Vorfall vom 1. November 2023 in Bezug auf die Nachprüfung vom 8. November 2023 einen (schweren) Verfahrensfehler bedeutet, so wäre die umstrittene Note 3 allenfalls aufzuheben oder (analog zu einem schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel bei einer Verfügung) sogar als nichtig zu erachten und dürfte folglich nicht beachtet werden. Diesfalls käme der Beschwerdeführer im Fach Geschichte lediglich auf eine Notenschnitt von 4.5 (Note der ersten und bei Nichtigkeit der Nachholprüfung einzigen Note in