Ein Fall einer ausnahmsweisen Gleichbehandlung im Unrecht liegt nicht vor (vgl. dazu BGE 146 I 105, Erw. 5.3.1 mit Hinweisen; BERNHARD WALDMANN, in: Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, Art. 8 N. 42). Würde (obwohl diese Konstruktion keineswegs auf der Hand liegt) zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass der behauptete Vorfall vom 1. November 2023 in Bezug auf die Nachprüfung vom 8. November 2023 einen (schweren) Verfahrensfehler bedeutet, so wäre die umstrittene Note 3 allenfalls aufzuheben oder (analog zu einem schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel bei einer Verfügung) sogar als nichtig zu erachten und dürfte folglich nicht beachtet werden.