3.4.2.2. Die Nachholprüfung vom 8. November 2023 erfolgte unabhängig von der Prüfung vom 1. November 2023. Ausschlaggebend für die umstrittene Note 3 war letztlich einzig die Leistung des Beschwerdeführers an der (nur für ihn durchgeführten) Nachholprüfung. Diesbezüglich legt er nicht dar und ist nicht erkennbar, wieso seine Prüfungsarbeit als genügend bzw. sogar mit der Note 5 hätte bewertet werden müssen.