geschrieben. In seiner ersten Geschichtsprüfung erzielte der Beschwerdeführer die Note 4,5. Mit der anbegehrten Note 5 in der vorliegend in Frage stehenden Nachholprüfung würde sein gerundeter Notendurchschnitt im Fach Geschichte der Note 5 entsprechen ([4.5+5]/2). Damit würde der Beschwerdeführer seinen Notendurchschnitt in den Berufsmaturitätsfächern auf die Note 4 (Deutsch 4; Französisch 4; Englisch 3.5; Mathematik 3.5; Finanz- und Rechnungswesen 4; Wirtschaft und Recht 4; Geschichte und Politik 5) verbessern und die Promotionsvoraussetzungen (vgl. vorne Erw. II/1) erfüllen.