3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer weiterhin gegen die Notengebung im Fach Deutsch wehren will, so fehlt diesbezüglich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Mangels genügender Begründung wäre daher von vornherein nicht näher auf die Rüge einzugehen. Im Übrigen rechtfertigt sich der Hinweis, dass keine Anhaltspunkte erkennbar sind, weshalb von einer offensichtlich unhaltbaren Bewertung oder einer krassen Fehleinschätzung auszugehen wäre.