3. 3.1. Grund für den negativen Promotionsentscheid ist der ungenügende Notendurchschnitt (Note 3.9) in den Berufsmaturitätsfächern (vgl. vorne Erw. II/1). Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Verwaltungsbeschwerde diesbezüglich, dass ihm in den Fächern Deutsch und Geschichte nicht korrekte Noten gegeben worden seien. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird – neben den Ausführungen zur Berücksichtigung der nachträglichen Leistungen (vgl. dazu vorne, Erw. II/2) – nur noch auf die angeblich fehlerhafte Notengebung im Fach Geschichte eingegangen.