Aus diesem Grund darf aus der Nichtberücksichtigung der nachträglichen Leistungen auch nicht auf eine Unverhältnismässigkeit der Nichtpromotion geschlossen werden. Die nachträglichen schulischen Erfolge des Beschwerdeführers dürfen folglich nicht herangezogen werden bzw. vermögen am negativen Promotionsentscheid nichts zu ändern. Ausserordentliche Umstände wie schwere Krankheit, Todesfall in der -7-