In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen lediglich die Noten für die Promotion massgebend sind, würde die Berücksichtigung von nachträglichen Leistungen dem Betroffenen eine ausserordentliche Bewährungsmöglichkeit verschaffen. Dadurch würden das ordentliche Promotionsverfahren unterlaufen und jene Schülerinnen und Schüler rechtsungleich behandelt, welche ihr negatives Prüfungsergebnis nicht angefochten haben (vgl. AGVE 1990, S. 494, Erw. 2a). Dies lässt sich unter keinen Umständen rechtfertigen. Aus diesem Grund darf aus der Nichtberücksichtigung der nachträglichen Leistungen auch nicht auf eine Unverhältnismässigkeit der Nichtpromotion geschlossen werden.