2.3. Die Promotion gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV (und § 5 V IMS) kann einzig aufgrund der schulischen Leistungen bzw. der erzielten Noten erfolgen (vgl. vorne Erw. II/1.1). Eine alternative prüfungsfreie Möglichkeit zur Promotion im Sinne einer Empfehlung ist nicht vorgesehen (vgl. im Unterschied dazu die unter Erw. II/2.2 besprochenen Entscheide des Regierungsrats und des Verwaltungsgerichts). In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen lediglich die Noten für die Promotion massgebend sind, würde die Berücksichtigung von nachträglichen Leistungen dem Betroffenen eine ausserordentliche Bewährungsmöglichkeit verschaffen.