II/1 und 3.2.3). In diesen Fällen kann nicht von einer ungerechten, systemwidrigen Privilegierung gesprochen werden, wenn in einzelnen Fällen statt der Prüfungsnoten oder der Empfehlung der früheren Klassenlehrperson eine entsprechende Beurteilung späterer Leistungen zur Aufnahme führt (AGVE 1990, S. 495, Erw. 2a; 2005, S. 595, Erw. 6a). Empfehlungen haben einen prognostischen Charakter und sind als solche in der Regel einer nachträglichen Überprüfung zugänglich. In jenen Fällen, wo die entsprechende Möglichkeit tatsächlich besteht, rechtfertigt es sich, diese auch vorzunehmen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.348 vom 1. Juni 2010, Erw. II/3.2.3).