Zürich 1998, § 44 N. 6). Grundgedanke der aufschiebenden Wirkung ist, dass sich an der bestehenden Situation nichts ändern soll, solange die angefochtene Anordnung im Rechtsmittelverfahren nicht bestätigt wird (MERKER, a.a.O., § 44 N. 9). Bei negativen Prüfungs- und Promotionsentscheiden kann diese die vorsorgliche Gestattung des Schulbesuchs zur Folge haben (MERKER, a.a.O., § 44 N. 10). Dies soll lediglich den Anschluss für den Fall einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde sicherstellen; ein Probesemester bzw. eine weitere Bewährungsmöglichkeit soll damit hingegen nicht einge- -6-