2.2. Mit negativem Promotionsentscheid vom 22. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Schule entlassen (§ 7 Abs. 2 V IMS). Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungs- bzw. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG) konnte der Beschwerdeführer weiterhin die Schule besuchen. Die aufschiebende Wirkung soll verhindern, dass durch den vorzeitigen Vollzug rechtliche oder tatsächliche Präjudizien geschaffen werden (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 44 N. 6).