2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich seit dem negativen Promotionsentscheid vom 22. Januar 2024 seine Leistungen verbessert hätten. Die Abschlussprüfungen am Ende des dritten Schuljahres habe er in der Zwischenzeit bestanden und er absolviere aktuell das abschliessende Praktikum. Gestützt auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.348 vom 1. Juni 2010 seien seine nachträglichen Leistung zu berücksichtigen. Es wäre stossend und unverhältnismässig, die nachträglichen – während der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungs- bzw. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erbrachten – Leistungen nicht zu beachten und ihm den Abschluss nicht zuzugestehen.