1.2. Das Semesterzeugnis des Beschwerdeführers des ersten Semesters des Schuljahres 2023/2024 weist einen Notendurchschnitt der Berufsmaturitätsfächer von 3.9 aus (Deutsch 4; Französisch 4; Englisch 3.5; Mathematik 3.5; Finanz- und Rechnungswesen 4; Wirtschaft und Recht 4; Geschichte und Politik 4). Damit erfüllte er die Voraussetzungen einer Promotion gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV und somit auch gemäss § 5 V IMS nicht. Da der Beschwerdeführer bereits ein Schuljahr wiederholt hatte und es sich dabei nicht um die Wiederholung des letzten Schuljahres handelte, wurde er gestützt auf § 7 Abs. 2 V IMS mit negativem Promotionsentscheid vom 22. Januar 2024 aus der Schule entlassen.