Aus der Schule entlassen wird gemäss § 7 Abs. 2 V IMS, wer nach erfolgter Nichtbeförderung die Voraussetzungen gemäss § 5 V IMS ein weiteres Mal nicht erfüllt; ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die das letzte -5- Schuljahr gemäss §§ 11a Abs. 2 oder 25 Abs. 2 lit. b V IMS wiederholen (§ 7 Abs. 3 V IMS).