a) der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt, b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind, c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,5 nicht übersteigt. d) die Note im EFZ-Fach Informatikkompetenzen (Fachrichtung Applikationsentwicklung) mindestens genügend ist. Die Promotion gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt, wenn a) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt; b) die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt; und c) nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden.