2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Der Beschwerdeführer wurde nicht in das zweite Semester des Schuljahres 2023/2024 der Informatikmittelschule an der M._____ befördert. Dies wurde von der Vorinstanz bestätigt, weshalb der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids hat. 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.