2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2024 verwies das BKS, Generalsekretariat, auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Zusätzlich wies es darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Abschlussprüfungen am Ende des dritten Schuljahres bestanden habe, welche er infolge der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens habe absolvieren können. Auf diesen Umstand wies auch der Beschwerdeführer selbst mit Eingabe vom 17. Juli 2024 hin. 3. In der Replik vom 13. September 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 4. Das BKS verzichtete mit Eingabe vom 30. September 2024 auf die Einreichung einer Duplik.