2. Am 13. Mai 2024 entschied das BKS, Generalsekretariat: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 216.80, insgesamt Fr. 1'716.80, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 14. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt: -3-