Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.219 / cm / jb (BKSREC 24.31) Art. 123 Urteil vom 11. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Suzanne Styk Kohlhaas, Advokatin, Neumattstrasse 17, 5000 Aarau gegen Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtpromotion Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 13. Mai 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ besuchte die Informatikmittelschule an der M._____. Am 22. Januar 2024 erhielt er für das erste Semester des Schuljahres 2023/2024 einen negativen Promotionsentscheid. Damit verbunden wurde ihm mitgeteilt, dass keine weitere Möglichkeit für eine Repetition bestehe, da er bereits das zweite Schuljahr an der Informatikmittelschule repetiert habe. B. 1. Gegen den negativen Promotionsentscheid vom 22. Januar 2024 erhob A._____ beim Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) Ver- waltungsbeschwerde und beantragte: 1. Es sei der negative Promotionsentscheid vom 22. Januar 2024 der Infor- matikmittelschule an der M._____ aufzuheben und das erste Semester des Schuljahres 2023/2024 als bestanden zu erklären. 2. Eventualiter sei mir die ausnahmsweise Wiederholung des ersten Semes- ters des Schuljahres 2023/2024 zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST und Auslagen, zu Lasten der Informatikmittelschule an der M._____. 2. Am 13. Mai 2024 entschied das BKS, Generalsekretariat: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 216.80, insgesamt Fr. 1'716.80, werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 14. Juni 2024 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde und beantragt: -3- 1. Es sei der Entscheid BKSREC 24.31 der Vorinstanz vom 13. Mai 2024 vollumfänglich aufzuheben und das erste Semester des Schuljahres 2023/2024 des Beschwerdeführers als bestanden zu erklären. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST und Auslagen, zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2024 verwies das BKS, Generalse- kretariat, auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Zusätzlich wies es darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Abschlussprüfungen am Ende des dritten Schuljahres bestanden habe, welche er infolge der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens habe absolvieren können. Auf diesen Umstand wies auch der Beschwerdeführer selbst mit Eingabe vom 17. Juli 2024 hin. 3. In der Replik vom 13. September 2024 hält der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen fest. 4. Das BKS verzichtete mit Eingabe vom 30. September 2024 auf die Einrei- chung einer Duplik. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 11. Dezember 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das BKS hat als letzte verwaltungsinterne Instanz entschieden (§ 50 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompeten- zen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehör- den ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. -4- 2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Der Beschwerdeführer wurde nicht in das zweite Semester des Schuljahres 2023/2024 der Informatikmittelschule an der M._____ befördert. Dies wurde von der Vorinstanz bestätigt, weshalb der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids hat. 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit ein- zutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist unzuläs- sig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Schülerinnen und Schüler der Informatikmittelschule an der M._____ werden gemäss § 5 der Verordnung über die Informatikmittelschule (V IMS; SAR 423.342) am Ende des Semesters definitiv befördert, wenn kumulativ die Promotionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 (Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1) erfüllt sind sowie in den Promotionsfächern gemäss § 4 V IMS a) der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt, b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind, c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamt- haft den Wert 2,5 nicht übersteigt. d) die Note im EFZ-Fach Informatikkompetenzen (Fachrichtung Ap- plikationsentwicklung) mindestens genügend ist. Die Promotion gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt, wenn a) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt; b) die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt; und c) nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden. Aus der Schule entlassen wird gemäss § 7 Abs. 2 V IMS, wer nach erfolgter Nichtbeförderung die Voraussetzungen gemäss § 5 V IMS ein weiteres Mal nicht erfüllt; ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die das letzte -5- Schuljahr gemäss §§ 11a Abs. 2 oder 25 Abs. 2 lit. b V IMS wiederholen (§ 7 Abs. 3 V IMS). 1.2. Das Semesterzeugnis des Beschwerdeführers des ersten Semesters des Schuljahres 2023/2024 weist einen Notendurchschnitt der Berufsmatu- ritätsfächer von 3.9 aus (Deutsch 4; Französisch 4; Englisch 3.5; Mathe- matik 3.5; Finanz- und Rechnungswesen 4; Wirtschaft und Recht 4; Ge- schichte und Politik 4). Damit erfüllte er die Voraussetzungen einer Promo- tion gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV und somit auch gemäss § 5 V IMS nicht. Da der Beschwerdeführer bereits ein Schuljahr wiederholt hatte und es sich dabei nicht um die Wiederholung des letzten Schuljahres handelte, wurde er gestützt auf § 7 Abs. 2 V IMS mit negativem Promotionsentscheid vom 22. Januar 2024 aus der Schule entlassen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich seit dem negativen Pro- motionsentscheid vom 22. Januar 2024 seine Leistungen verbessert hätten. Die Abschlussprüfungen am Ende des dritten Schuljahres habe er in der Zwischenzeit bestanden und er absolviere aktuell das abschliessen- de Praktikum. Gestützt auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.348 vom 1. Juni 2010 seien seine nachträglichen Leistung zu berücksichtigen. Es wäre stossend und unverhältnismässig, die nachträg- lichen – während der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungs- bzw. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erbrachten – Leistungen nicht zu beach- ten und ihm den Abschluss nicht zuzugestehen. 2.2. Mit negativem Promotionsentscheid vom 22. Januar 2024 wurde der Be- schwerdeführer aus der Schule entlassen (§ 7 Abs. 2 V IMS). Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungs- bzw. der Verwaltungsgerichts- beschwerde (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG) konnte der Beschwerdeführer weiter- hin die Schule besuchen. Die aufschiebende Wirkung soll verhindern, dass durch den vorzeitigen Vollzug rechtliche oder tatsächliche Präjudizien ge- schaffen werden (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normen- kontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 44 N. 6). Grundgedanke der aufschiebenden Wirkung ist, dass sich an der bestehenden Situation nichts ändern soll, solange die angefochtene Anordnung im Rechtsmittelverfahren nicht bestätigt wird (MERKER, a.a.O., § 44 N. 9). Bei negativen Prüfungs- und Promotionsentscheiden kann diese die vorsorgliche Gestattung des Schulbesuchs zur Folge haben (MERKER, a.a.O., § 44 N. 10). Dies soll lediglich den Anschluss für den Fall einer all- fälligen Gutheissung der Beschwerde sicherstellen; ein Probesemester bzw. eine weitere Bewährungsmöglichkeit soll damit hingegen nicht einge- -6- räumt werden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990, S. 493 ff., Erw. 2a). Nachträgliche Leistungen während die- ser Zeit dürfen somit grundsätzlich keine Beachtung finden. Der Grundsatz der Nichtberücksichtigung nachträglicher Leistungen gilt nicht ausnahmslos. So haben der Regierungsrat sowie das Verwaltungs- gericht nachträgliche Leistungen in der höheren Schulstufe (vgl. AGVE 1990, S. 493 ff., insbesondere Erw. 2a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.348 vom 1. Juni 2010) sowie der Regierungsrat auch nachträg- liche Beurteilungen durch Lehrpersonen der höheren Schulstufe (vgl. AGVE 2005, S. 591 ff.) berücksichtigt. Bei all diesen Entscheiden ging es um die Beurteilung eines Übertritts von der Mittelstufe in die Oberstufe, welcher nicht zwingend eine bestandene Prüfung voraussetzt, sondern auch prüfungsfrei aufgrund von Empfehlungen der bisherigen Klassen- lehrperson möglich ist (AGVE 1990, S. 495, Erw. 2a; 2005, S. 595, Erw. 6a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.348 vom 1. Juni 2010, Erw. II/1 und 3.2.3). In diesen Fällen kann nicht von einer ungerechten, systemwidrigen Privilegierung gesprochen werden, wenn in einzelnen Fäl- len statt der Prüfungsnoten oder der Empfehlung der früheren Klassen- lehrperson eine entsprechende Beurteilung späterer Leistungen zur Auf- nahme führt (AGVE 1990, S. 495, Erw. 2a; 2005, S. 595, Erw. 6a). Emp- fehlungen haben einen prognostischen Charakter und sind als solche in der Regel einer nachträglichen Überprüfung zugänglich. In jenen Fällen, wo die entsprechende Möglichkeit tatsächlich besteht, rechtfertigt es sich, diese auch vorzunehmen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.348 vom 1. Juni 2010, Erw. II/3.2.3). 2.3. Die Promotion gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV (und § 5 V IMS) kann einzig aufgrund der schulischen Leistungen bzw. der erzielten Noten erfolgen (vgl. vorne Erw. II/1.1). Eine alternative prüfungsfreie Möglichkeit zur Promotion im Sinne einer Empfehlung ist nicht vorgesehen (vgl. im Unterschied dazu die unter Erw. II/2.2 besprochenen Entscheide des Regierungsrats und des Verwaltungsgerichts). In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen lediglich die Noten für die Promotion massgebend sind, würde die Berücksichtigung von nachträglichen Leistungen dem Betroffenen eine ausserordentliche Bewährungsmöglichkeit verschaffen. Dadurch würden das ordentliche Pro- motionsverfahren unterlaufen und jene Schülerinnen und Schüler rechts- ungleich behandelt, welche ihr negatives Prüfungsergebnis nicht angefoch- ten haben (vgl. AGVE 1990, S. 494, Erw. 2a). Dies lässt sich unter keinen Umständen rechtfertigen. Aus diesem Grund darf aus der Nichtberücksich- tigung der nachträglichen Leistungen auch nicht auf eine Unverhältnismäs- sigkeit der Nichtpromotion geschlossen werden. Die nachträglichen schuli- schen Erfolge des Beschwerdeführers dürfen folglich nicht herangezogen werden bzw. vermögen am negativen Promotionsentscheid nichts zu än- dern. Ausserordentliche Umstände wie schwere Krankheit, Todesfall in der -7- Familie etc., welche die Schulleistungen des Beschwerdeführers im mass- gebenden Semester negativ beeinflusst hätten und allenfalls im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten wären, werden nicht gel- tend gemacht und sind nicht erkennbar. 3. 3.1. Grund für den negativen Promotionsentscheid ist der ungenügende Noten- durchschnitt (Note 3.9) in den Berufsmaturitätsfächern (vgl. vorne Erw. II/1). Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Verwaltungsbe- schwerde diesbezüglich, dass ihm in den Fächern Deutsch und Geschichte nicht korrekte Noten gegeben worden seien. In der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde wird – neben den Ausführungen zur Berücksichtigung der nach- träglichen Leistungen (vgl. dazu vorne, Erw. II/2) – nur noch auf die angeb- lich fehlerhafte Notengebung im Fach Geschichte eingegangen. 3.2. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, eine Ermessensprüfung vorzuneh- men (siehe vorne Erw. I/4). Zudem auferlegt es sich praxisgemäss eine grundsätzliche Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examensentschei- den (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020, Erw. 4.5.2 f.). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich, weil materielle Bewertungen kaum überprüfbar sind, zumal der Rechtsmittelbe- hörde in der Regel nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung be- kannt sind. So ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich über den Prüfungs- stoff, die Gesamtheit der Leistungen der beschwerdeführenden Person in der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine Fachkenntnisse verfügt. Zudem birgt die Abänderung einer Be- wertung die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegen- über anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.248 vom 16. Oktober 2019, Erw. II/2.2; WBE.2017.521 vom 23. April 2018, Erw. II/3.2; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1; WBE.2009.340 vom 23. Juni 2010, Erw. II/2.1 mit Hinweisen). Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsentschei- den gilt nur für materielle Bewertungen. Soweit formelle Fehler gerügt wer- den, ist eine volle Rechtskontrolle vorzunehmen (vgl. AGVE 2001, S. 607, Erw. 2b f.; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.248 vom 16. Oktober 2019, Erw. II/2.2; WBE.2017.521 vom 23. April 2018, Erw. II/3.2; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1; WBE.2009.340 vom 23. Juni 2010, Erw. II/2.1 mit Hinweisen; BGE 136 I 229, Erw. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020, Erw. 4.5.2; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 80 N. 16 mit Hinweisen). Die beschriebene Zu- rückhaltung hat aus denselben Gründen analog auch für Promotionsent- -8- scheide und die zu diesen führenden Zeugnisnoten zu gelten (vgl. auch Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.512 vom 22. Mai 2018, Erw. II/2; WBE.2010.372 vom 19. April 2011, Erw. II/4.3; WBE.2001.91 vom 20. Juni 2001, Erw. II/2a). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen schreitet das Verwaltungs- gericht bei inhaltlichen Beanstandungen von Prüfungs- bzw. Promotions- entscheiden erst ein, wenn sich die entscheidende Instanz von sachfrem- den oder sonst offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 6.2; Urteil des Bundes- gerichts 2D_10/2019 vom 6. August 2019, Erw. 2.2). Die beschwerdefüh- rende Person hat somit darzutun, dass die Bewertung offensichtlich unhalt- bar ist oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruht (Urteil des Bundes- gerichts 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014, Erw. 3.2). 3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer weiterhin gegen die Notengebung im Fach Deutsch wehren will, so fehlt diesbezüglich in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den entspre- chenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Mangels genügender Begründung wäre daher von vornherein nicht näher auf die Rüge einzuge- hen. Im Übrigen rechtfertigt sich der Hinweis, dass keine Anhaltspunkte er- kennbar sind, weshalb von einer offensichtlich unhaltbaren Bewertung oder einer krassen Fehleinschätzung auszugehen wäre. 3.4. 3.4.1. Im Fach Geschichte beanstandet der Beschwerdeführer, dass er im Ver- gleich zu seinen Mitschülerinnen und Mitschülern ungleich behandelt wor- den sei. Er habe die Prüfung vom 1. November 2023 krankheitsbedingt ver- passt. An diesem Tag seien Fotos der entsprechenden Prüfungsblätter be- reits 20 Minuten vor Prüfungsbeginn im Klassenchat kursiert. Im Unter- schied zum Beschwerdeführer, welcher am 8. November 2023 eine Nach- holprüfung schreiben musste, hätten seine Mitschülerinnen und Mitschüler folglich 20 Minuten mehr Vorbereitungszeit gehabt und sich mittels Internet, Lehrmitteln und gemeinsamen Absprachen einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen können. Dieser Vorteil habe dem Beschwerdeführer nicht zu- gestanden und seine Note sei daher schlechter ausgefallen. Unter fairen Bedingungen wäre es für ihn realistisch gewesen, mindestens die Note 5 statt der effektiv erhaltenen Note 3 zu erzielen. 3.4.2. 3.4.2.1. Im ersten Semester des Schuljahres 2023/2024 wurden im Fach Ge- schichte, inkl. der hier in Frage stehenden Nachholprüfung, zwei Prüfungen -9- geschrieben. In seiner ersten Geschichtsprüfung erzielte der Beschwerde- führer die Note 4,5. Mit der anbegehrten Note 5 in der vorliegend in Frage stehenden Nachholprüfung würde sein gerundeter Notendurchschnitt im Fach Geschichte der Note 5 entsprechen ([4.5+5]/2). Damit würde der Be- schwerdeführer seinen Notendurchschnitt in den Berufsmaturitätsfächern auf die Note 4 (Deutsch 4; Französisch 4; Englisch 3.5; Mathematik 3.5; Finanz- und Rechnungswesen 4; Wirtschaft und Recht 4; Geschichte und Politik 5) verbessern und die Promotionsvoraussetzungen (vgl. vorne Erw. II/1) erfüllen. 3.4.2.2. Die Nachholprüfung vom 8. November 2023 erfolgte unabhängig von der Prüfung vom 1. November 2023. Ausschlaggebend für die umstrittene Note 3 war letztlich einzig die Leistung des Beschwerdeführers an der (nur für ihn durchgeführten) Nachholprüfung. Diesbezüglich legt er nicht dar und ist nicht erkennbar, wieso seine Prüfungsarbeit als genügend bzw. sogar mit der Note 5 hätte bewertet werden müssen. Es wird vom Beschwerde- führer ebenfalls nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund des behaupteten Vorteils der übrigen Klassenmitglieder bei der Prüfung vom 1. November 2023 die Bewertung seiner Leistung am 8. November 2023 ausgerechnet um 2 Noten besser sein müsste (der Notendurchschnitt der Prüfung vom 1. November 2023 lag bei knapp 4.5). Tatsächlich sugge- riert der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zwischen den Prüfun- gen, der so in keiner Art und Weise belegt oder auch nur glaubhaft ist. Von einer krassen Fehleinschätzung oder einer offensichtlich unhaltbaren Be- wertung, die im Rahmen der vorliegend relevanten zurückhaltenden Über- prüfung zu beachten wären, kann jedenfalls keine Rede sein. Ein Fall einer ausnahmsweisen Gleichbehandlung im Unrecht liegt nicht vor (vgl. dazu BGE 146 I 105, Erw. 5.3.1 mit Hinweisen; BERNHARD WALDMANN, in: Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, Art. 8 N. 42). Würde (obwohl diese Konstruktion keineswegs auf der Hand liegt) zuguns- ten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass der behauptete Vor- fall vom 1. November 2023 in Bezug auf die Nachprüfung vom 8. Novem- ber 2023 einen (schweren) Verfahrensfehler bedeutet, so wäre die umstrit- tene Note 3 allenfalls aufzuheben oder (analog zu einem schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel bei einer Verfügung) sogar als nichtig zu er- achten und dürfte folglich nicht beachtet werden. Diesfalls käme der Be- schwerdeführer im Fach Geschichte lediglich auf eine Notenschnitt von 4.5 (Note der ersten und bei Nichtigkeit der Nachholprüfung einzigen Note in Geschichte im ersten Semester des Schuljahres 2023/2024), womit der für den negativen Promotionsentscheid massgebende Schnitt der Berufsma- turitätsfächer unverändert unter 4 bliebe (Deutsch 4; Französisch 4; Eng- lisch 3.5; Mathematik 3.5; Finanz- und Rechnungswesen 4; Wirtschaft und Recht 4; Geschichte und Politik 4.5). - 10 - 3.4.2.3. Bei diesem Resultat kann vorliegend offenbleiben, ob dem Beschwerde- führer die Meldung des Vorfalls anlässlich der Prüfung vom 1. November 2023 tatsächlich (wie die Vorinstanz annimmt) bereits im Zeitpunkt, als er davon erfuhr, zumutbar war. Immerhin hätte er sich zum damaligen Zeit- punkt gegenüber den Mitschülerinnern und Mitschülern sehr stark exponie- ren müssen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Bezug auf den umstrittenen Promo- tionsentscheid weder die nachträglichen Leistungen des Beschwerdefüh- rers berücksichtigt werden dürfen noch andere Umstände vorliegen, auf- grund derer eine Korrektur angezeigt wäre. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. III. 1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). 2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'800.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 3. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 164.00, gesamthaft Fr. 1'964.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 11 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das Departement BKS, Rechtsdienst Mitteilung an: das Rektorat der M._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 11. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel C. Müller