Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuweisung in eine Sonderschule erfüllt. Zu klären war insbesondere, ob er aufgrund seiner Behinderung voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, aus dem Unterricht in der Regelklasse einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen. Damit liegt ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.