7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht des Beschwerdeführers nur nachgekommen werden kann, wenn dieser einer separativen Sonderschule bzw. dem Heilpädagogischen Schulzentrum SONNENBERG zugewiesen wird. Die Zuweisung erfüllt die Anforderungen von § 15 VSBF und erweist sich auch als verhältnismässig.