Die Fähigkeiten, welche der Beschwerdeführer hierfür dringend braucht, können ihm in der Regelklasse trotz aller in diesem Rahmen umsetzbaren Fördermassnahmen nicht adäquat vermittelt werden. Umso wichtiger ist es, dass der Beschwerdeführer, auch wenn nur für eine kurze Zeit, diese noch vor Abschluss der obligatorischen Schulzeit so gut als möglich erlernt. Die kurze verbleibende Dauer mag das Interesse am ausreichenden Grundschulunterricht des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen, weshalb die Zuweisung zur Sonderschulung im Heilpädagogischen Schulzentrum SONNENBERG in Baar auch verhältnismässig im engeren Sinne ist.