Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht richtig mit seiner Beeinträchtigung auseinandergesetzt hat, was sich auch aus dem Umstand ergibt, dass er diese im Unterricht zu kaschieren versucht. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die kurze verbleibende Zeit in der Regelklasse einen Wechsel sehr einschneidend wirken lässt, jedoch steht gerade im letzten Schuljahr die Vorbereitung auf die Zeit nach der Schule im Zentrum. Die Fähigkeiten, welche der Beschwerdeführer hierfür dringend braucht, können ihm in der Regelklasse trotz aller in diesem Rahmen umsetzbaren Fördermassnahmen nicht adäquat vermittelt werden.