6.2.2. Es wurde bereits dargelegt, dass die integrative Sonderschulung in einer Regelklasse für den Beschwerdeführer keine geeignete Massnahme darstellt, da sie - trotz entsprechender Fördermassnahmen - dem Anspruch auf einen adäquaten Grundschulunterricht nicht gerecht wird (vgl. vorne II/4.3.4). Eine alternative, insbesondere näher als das Heilpädagogische Schulzentrum SONNENBERG in Baar gelegene Institution, die ebenso geeignet wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Dies gilt umso mehr, als der Landenhof festhält, dass er den Beschwerdeführer nicht beschulen könnte. - 18 -