6.2. Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere des Eingriffs in private Interessen als zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck- Mittel-Relation (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 1735 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_1200/2012 vom 3. Juni 2013, Erw. 4.3).