6. 6.1. Der Beschwerdeführer stellt den Sinn eines Schulortwechsels in Frage, da mit Ende des Schuljahres 2024/2025 auch seine Zeit in der Volksschule ende. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer damit das Prinzip der Verhältnismässigkeit der angeordneten separativen Sonderschulung.