Dazu gehört nämlich neben der Vorbereitung auf den beruflichen Alltag auch der Umgang mit der Behinderung selbst. Der Beschwerdeführer lernt aktuell weder die dafür notwendigen Fähigkeiten noch setzt er sich mit seiner Behinderung auseinander, sondern versucht diese bestmöglich zu verstecken und zeigt sich unmotiviert, sich seinen Problemen zu stellen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9). An dieser Einschätzung vermögen weder die leichten subjektiven und objektiven Verbesserungen (vgl. Halbjahreskontrolle KSA vom 11. April 2024; Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2024) noch die Integration des Beschwerdeführers in der Klasse etwas zu ändern. Förder-