Aus den dargelegten ausserschulischen Umständen kann jedenfalls nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Beschwerdeführer deshalb in der Lage sei, einen sinnvollen Nutzen aus der Beschulung in der Regelklasse zu ziehen. In Bezug auf das Scooterfahren rechtfertigt sich im Übrigen der Hinweis, dass gemäss dem Bericht der Augenklinik des Kantonsspitals Aarau vom 11. April 2024 (Beilage 2 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde) die Fahreignung mit keinem Verkehrsmittel gegeben ist. - 16 -