4.3.5. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer verkennt, dass es vorliegend ausschliesslich darum geht, ob er einen sinnvollen Nutzen aus der Beschulung in der Regelklasse ziehen kann. Sein Verhalten ausserhalb der Regelklasse (Scooterfahren, ÖV benutzen etc.) ist für die Beurteilung dieser Frage nur von untergeordneter Bedeutung. Aus den dargelegten ausserschulischen Umständen kann jedenfalls nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Beschwerdeführer deshalb in der Lage sei, einen sinnvollen Nutzen aus der Beschulung in der Regelklasse zu ziehen.