Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch nicht, dass er sich kaum am Unterricht beteilige und dem Unterricht nicht folgen könne, sondern macht lediglich geltend, dass dies gerade die Pflicht der Schule auslösen würde, ihn im Sinne der Inklusion entsprechend zu unterstützen. Dabei lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass bereits umfangreiche Fördermassnahmen ergriffen worden sind, um es ihm zu ermöglichen, aus dem Unterricht in der Regelklasse einen sinnvollen Nutzen zu ziehen. Der entsprechende Erfolg dieser Fördermassnahmen blieb jedoch aus, was der Be- - 15 -