In Bezug auf die Eingliederung in den 1. oder 2. Arbeitsmarkt sowie das Erlernen von Fähigkeiten in Bezug auf seine Behinderung bzw. zur Förderung seiner Selbständigkeit (z.B. Brailleschrift, Orientierung und Mobilität [O&M], lebenspraktische Fähigkeiten [LPF]) stehen dem Beschwerdeführer keine speziellen Fördermassnahmen in der Regelklasse zur Verfügung. Diesbezüglich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass hierfür in der Regelklasse die entsprechende Expertise fehlt und adäquate Fördermassnahmen nicht umsetzbar sind.