4.3.4. Der Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) soll sicherstellen, dass die Kinder sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorbereitet werden (vgl. vorne Erw. II/3.2). Diese Zielsetzung ist im Rahmen der Auslegung des Begriffs des „sinnvollen Nutzens“ gemäss § 15 Abs. 1 lit. a VSBF mitzuberücksichtigen.