4.3.3. Die Vorinstanz erwog, dass die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Sonderschulung erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Sehbehinderung nicht in der Lage, aus dem Unterricht in der Regelklasse einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen. Die angepassten Lernziele würden meistens nur mit "oft erkennbar", jedoch nie mit "fast immer" eingestuft. Der Bildungsauftrag könne durch die Kreisschule D._____ nicht erfüllt werden. Es bestehe eine Überforderungssituation, was sich auch daran zeige, dass der Beschwerdeführer sich nur mit Betreuung am Unterricht beteiligen und diesem folgen würde.