a letzter Teilsatz VSBF) wird von den Parteien nicht behauptet und Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich, weshalb diese Voraussetzung nicht näher geprüft werden muss. 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er in vielen Bereichen (sowohl schulisch als auch ausserschulisch) selbständiger sei als - 11 -