das Gesuch um Finanzierung einer entsprechenden Platzierung wurde vom BKS, Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten für die Schuljahre 2022/23 bis 2025/26 bewilligt (vgl. Beilage 4 der Eingabe vom 1. Juli 2024). Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus der Regelschule einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen vermag und es ihm möglich ist, am gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzuhaben (§ 15 Abs. 1 lit. a VSBF). Eine Beeinträchtigung der Förderung anderer Kinder (§ 15 Abs. 1 lit. a letzter Teilsatz