4.2. Unbestritten ist, dass bei dem Beschwerdeführer ein Bedarf nach Sonderschulung (§ 15 Abs. 1 lit. b VSBF) besteht und es sich bei dem Heilpädagogischen Schulzentrum SONNENBERG in Baar um eine vom Kanton anerkannte (ausserkantonale) Einrichtung im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. d VSBF handelt, für welche die Bewilligung des BKS gemäss Betreuungsgesetzgebung vorliegt; das Gesuch um Finanzierung einer entsprechenden Platzierung wurde vom BKS, Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten für die Schuljahre 2022/23 bis 2025/26 bewilligt (vgl. Beilage 4 der Eingabe vom 1. Juli 2024).