b), es sich bei der vorgesehenen Sonderschule um eine kantonale oder eine vom Kanton anerkannte Einrichtung handelt (lit. d) und im Falle einer ausserkantonalen Platzierung die Bewilligung des BKS gemäss Betreuungsgesetzgebung vorliegt (lit. e). Die notwendigen Abklärungen führt der schulpsychologische Dienst durch; er ermittelt den Bildungs- und Förderbedarf des Kindes oder Jugendlichen mittels standardisiertem Abklärungsverfahren, erstellt einen Fachbericht und gibt eine Empfehlung zur künftigen Schulung ab. Abklärungen anderer Fachstellen und Fachpersonen können mitberücksichtigt werden (§ 17 Abs. 1 VSBF).